Die Statuten des Schreiner- & Zimmermeisterverbandes Oberwallis regeln, wer Mitglied werden kann und wie die Aufnahme abläuft.
Wer Mitglied werden kann (Art. 5)
Der VSSMO nimmt Mitglieder auf, deren Betriebsdomizil im Oberwallis liegt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Arten der Mitgliedschaft (Art. 4)
Mit der Sektionsmitgliedschaft gleichzeitig dem VSSM angeschlossen sind:
Aktivmitglieder: Unternehmen und Betriebe, die Schreiner- und Zimmerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige herstellen, planen, reparieren oder montieren und Dritten anbieten. Sie werden durch die Inhaberin oder den Inhaber oder ein Mitglied der Geschäftsleitung vertreten (Art. 5.1).
Einzelmitglieder (Art. 5.2)
Altmeister (Art. 5.3)
Sektionsmitglieder ohne Anschluss beim VSSM sind die Ehrenmitglieder und die Passivmitglieder (Art. 5.4 und 5.5).
So läuft die Aufnahme (Art. 7)
Das Gesuch um Mitgliedschaft wird beim Vorstand eingereicht. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
In der schriftlichen Beitrittserklärung anerkennt der Betrieb die Verpflichtungen aus den Statuten und Reglementen gegenüber der Sektion und dem VSSM.
Der Betrieb entbindet die SUVA ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht betreffend die abgerechnete Lohnsumme.
Mit der Aufnahme tritt das Mitglied auf den nächstmöglichen Termin der AHV-Ausgleichskasse Schreiner bei. Ausgenommen sind Doppelmitgliedschaften, wenn der Betrieb bereits einer anderen Branchen-AHV-Kasse angehört.
Passivmitglieder werden durch Beschluss des Vorstands aufgenommen. Ein Übertritt zur AHV-Ausgleichskasse Schreiner ist für sie nicht nötig.
Rechte und Pflichten (Art. 6)
Mitglieder verpflichten sich, die Statuten des VSSMO und des VSSM sowie die Reglemente und Beschlüsse einzuhalten. Sie haben das Recht, die Leistungen und Institutionen des VSSM in Anspruch zu nehmen.